Präambel
Das Online-Portal „Quotlix“, vertreten durch die Quotlix GmbH (nachfolgend „Vermarkter“ genannt), betreibt eine Plattform zur Vermarktung und Verwertung von Treibhausgas-Quoten für Elektrofahrzeuge (nachfolgend „Treibhausgas-Zertifikate“ genannt). Die gesetzlichen Regelungen finden sich in der jeweils gültigen Fassung des Bundesimmissionsschutzgesetzes i. V. m. der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BlmSchV) sowie der aktuellen Fassung der Kraftstoffverordnung 2012 (KVO). Der Eigentümer des Elektrofahrzeugs (nachfolgend „Nutzer“ genannt) kann unter der Domain: Quotlix.de (nachfolgend „Plattform“ genannt) einen persönlichen Account anlegen (nachfolgend „Registrierung“ genannt). Durch die Registrierung kommt zwischen dem Vermarkter und dem Nutzer ein Vertrag nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) zustande.
1. Geltungsbereich
1.1 In seinem Account kann der Nutzer ein oder mehrere für ihn registrierte Elektroautos registrieren, die vom Vermarkter zur Verwertung von Treibhausgas-Quoten verwendet werden sollen. Durch die Registrierung weist der Nutzer die von diesem Elektroauto erzeugte Treibhausgas-Quote dem Vermarkter zu und beauftragt diesen mit dem Verwerten der Treibhausgas-Quote.
Zu diesem Zweck wird der Nutzer vom Anbieter zu den unten definierten Bedingungen bezahlt.
1.2 Diese AGB regeln das Verhältnis zwischen Anbietern und Nutzern, einschließlich der Registrierung der Nutzer auf der Plattform, der Vergabe von Treibhausgas-Quoten und der Vermarktung von Treibhausgas-Quoten durch Anbieter.
2. Registrierung
2.1 Als Nutzer können sich natürliche Personen (nachfolgend „Privatnutzer“), juristische Personen und juristische Personengesellschaften (nachfolgend „korporative Nutzer“) registrieren lassen.
a) Jede natürliche Person über 18 Jahren mit Wohnsitz in Deutschland oder Österreich hat das Recht, sich als Privatnutzer zu registrieren.
b) Jede juristische Person oder juristischer Partner mit Sitz in Deutschland oder Österreich ist berechtigt, sich als Firmennutzer zu registrieren. Bei der Registrierung muss auch der Firmenname angegeben werden. Die im Namen des Firmenbenutzers handelnde Person muss die entsprechende Firmen-E-Mail-Adresse verwenden. Mit der Registrierung bestätigen Personen, die im Namen von Unternehmensnutzern handeln, dass sie berechtigt sind, im Namen von Unternehmensnutzern zu handeln.
2.2 Die bloße Darstellung der Dienste des Anbieters auf der Plattform stellt noch kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.
2.3 Der Nutzer gibt über Online-Formulare Nutzerdaten (Name, E-Mail-Adresse) ein und legt einen Account zur Registrierung auf der Plattform an. Erst wenn der Nutzer diese AGB durch Markieren des entsprechenden Feldes akzeptiert, kann er registriert werden. Mit dem Absenden eines Online-Formulars gibt der Nutzer ein Angebot zum Vertragsabschluss ab.
Der Anbieter bestätigt die Anmeldung per E-Mail. Dadurch kommt ein Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Nutzer auf Grundlage dieser AGB zustande. Der Vertrag beginnt mit der Bestätigung der Anmeldung durch den Anbieter und läuft auf unbestimmte Zeit.
2.4 Nutzer haben durch Vertragsabschluss die Möglichkeit, Elektrofahrzeuge zu registrieren und damit Treibhausgas-Zertifikate von ihren Elektrofahrzeugen an den Vermarkter zu übertragen. Anderenfalls entstehen durch den Vertragsabschluss keine Verpflichtungen oder Zahlungsverpflichtungen, insbesondere wurden den Lieferanten noch keine Treibhausgas-Quoten zugeteilt.
2.5 Mit Vertragsabschluss ermächtigt der Nutzer den Vermarkter, die übertragene Treibhausgas-Quote im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an einen Dritten zu veräußern.
2.6 Der Nutzer hat kein Recht, sich mehrfach mit unterschiedlichen personenbezogenen Daten zu registrieren.
2.7 Der Nutzer hat kein Recht auf Vertragsabschluss. Der Vermarkter hat insbesondere das Recht, das Angebot des Nutzers ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder nicht anzunehmen.
2.8 Bei der Registrierung auf der Plattform hat der Nutzer sicherzustellen, dass die Angaben richtig, vollständig und aktuell sind. Der Nutzer ist verpflichtet, dem Anbieter Änderungen seiner Daten (insbesondere Accountdaten) über seinen Account unverzüglich per Email mitzuteilen bzw. die Daten im Account entsprechend anzupassen.
2.9 Der Nutzer kann die in Artikel 2.3 genannten persönlichen Daten und registrierten Elektrofahrzeuge jederzeit in seinem Konto einsehen.
2.10 Der Nutzer darf seinen Account nicht missbrauchen, täuschen oder dem Vermarkter in sonstiger Weise durch die Nutzung schaden.
2.11 Der Nutzer registriert ein Elektrofahrzeug, indem er sich in seinem Account auf der Plattform einloggt und Fotos von der Vorderseite und der Rückseite des Fahrzeugscheins hochlädt.
2.12 Nutzer können auf der Plattform beliebig viele Elektrofahrzeuge registrieren.
2.13 Die Zulassung von Elektrofahrzeugen erfordert folgende kumulative Anforderungen:
a) die Kraftstoff- oder Energieart des Elektrofahrzeugs, das im Fahrzeugschein als „reines Elektrofahrzeug“ (Code: 0004) gekennzeichnet ist;
b) der Nutzer wird im Fahrzeugschein als Halter des Elektrofahrzeugs eingetragen;
2.14 Der Nutzer garantiert, dass er bei der Registrierung eines Elektroautos alle Daten und Informationen nach bestem Wissen und Gewissen zur Verfügung stellt und die Daten und Informationen in keiner Weise manipuliert oder manipuliert wurden. Sollte der Nutzer nicht delbst der Halter des registrierten Fahrzeuges sein, ist der Nutzer nur mit ausrücklicher Erlaubnis des Fahrzeughalters berechtigt, einen Antrag für das Fahrzeug zu stellen. Der Nutzer muss auf Nachfrage einen Nachweis für die Berechtigung vorlegen. Macht der Nutzer vorsätzlich falsche Angaben und verursacht dadurch ein Schaden beim Anbieter, ist der Nutzer zum Schadensersatz verpflichtet.
2.15 Der Vermarkter prüft die hochgeladene Kfz-Zulassungsdatei sowie die Daten des Nutzers und hinterlegt bei positivem Prüfergebnis die Gültigkeit im Nutzer-Account.
2.16 Mit der Registrierung eines Elektrofahrzeugs überträgt der Nutzer unwiderruflich sein Recht, die Treibhausgas-Quote des betreffenden Elektrofahrzeugs während der Übertragungsfrist zu verkaufen, an den Anbieter. Der Nutzer bestimmt hierzu den Anbieter als Dritten n i.S.v. § 37a Abs. 6 BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 38. BImSchV. Durch die Anmeldung eines Fahrzeuges, das in Österreich zugelassen ist, erhält der Anbieter abweichend das Recht, diese Strommengen bei der Umweltbundesamt GmbH einzureichen und als Antragsberechtigter gemäß Kraftstoffverordnung (KVO) anrechnen zu lassen und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Dritte (Verpflichtete nach den §§5 und 7 KVO) weiter zu übertragen. Hierzu bestimmt der Halter des zu registrierenden Elektrofahrzeuges in der Rolle als Begünstigter den Anbieter als Antragsberechtigten für Strommengen gemäß aktueller Fassung der KVO. Wir sind ebenfalls berechtigt, die Strommengen zum Zweck der Einreichung und Anrechnung auf dritte Antragsberechtigte gemäß § 2 Z 37 KVO zu übertragen, die die Strommengen in ihrem Namen beim Umweltbundesamt einreichen und anrechnen lassen. Zu diesem Zweck können wir einzelne Rechte aus diesem Vertrag an dritte Antragsberechtigte abtreten, insbesondere das Recht, die Strommengen der vertragsgegenständlichen Ladepunkte bei der Umweltbundesamt GmbH einzureichen und anrechnen zu lassen. Darüber hinaus erteilen Sie hiermit Ihre Zustimmung, dass ein dritter Antragsberechtigter dem gegenständlichen Vertrag beitritt und somit neben Quotlix sämtliche Rechte aus dem Vertrag geltend machen kann. Die Schuld zur Auszahlung der Prämie besteht auch im Falle eines Vertragsbeitritt ausschließlich gegenüber Quotlix. Der Kunde wird über einen möglichen Vertragsbeitritt gesondert informiert und hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Zuteilungszeitraum beträgt 12 Monate ab Registrierung.
2.17 Der Nutzer ist verpflichtet, die Treibhausgasemissionsquote von zugelassenen Elektrofahrzeugen während des Übertragungszeitraums weder an Dritte zu veräußern noch das Verkaufsrecht der Treibhausgasemissionsquote an Dritte zu übertragen. Teilt das Umweltbundesamt mit, dass für ein bei Quotlix registiertes Fahrzeug in einem Kalenderjahr bereits eine andere Person als Dritter im Sinne von § 37a Absatz 6 BImSchG bestimmt worden ist, behält sich der Vermarkter in Ausnahmefällen, insbesondere bei erkennbarem Vorsatz, das Recht vor, dem Nutzer 40 € netto zzgl. Ust. Bearbeitungsgebühr pro Fahrzeug in Rechnung zu stellen. Für eine Registrierung in Österreich gilt bei einer doppelten Einreichung über verschiedene Anbieter abweichend, dass die Parteien einen pauschalen Schadensersatz i.H.v. 600€/tCO2eq. THG-Anrechnung, der vom Nutzer an den Anbieter zu zahlen ist, vereinbaren. Dem Schuldner steht es frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
2.18 Mit der Registrierung eines Elektrofahrzeugs erklärt sich der Nutzer ausdrücklich damit einverstanden, dass Quotlix mit den Angaben und Dokumenten des Nutzers die erforderliche THG-Kontingentregistrierung beim Umweltbundesamt und der Quotenstelle, dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder), durchführt.
2.19 Der während des Zuteilungszeitraums im Benutzerkonto angezeigte Status des registrierten Fahrzeugs ist „in Bearbeitung“ (nachfolgend „vermarktetes Fahrzeug“ genannt). Nach Ablauf des Zuteilungszeitraums wird das registrierte Fahrzeug automatisch im Benutzerkonto mit dem Status „Ausbezahlt“ (nachfolgend „Fahrzeug nicht vermarktet“) angezeigt.
2.20 Findet für ein bei Quotlix registriertes Fahrzeug, für dessen Strommenge bereits eine Mitteilung an das Umweltbundesamt erfolgte, in einem Verpflichtungsjahr ein Halterwechsel statt, so muss der Nutzer, auf den das Fahrzeug ursprünglich zugelassen war und der das Fahrzeug bei Quotlix registriert hat, die Person, auf die das Fahrzeug umgemeldet wurde, über diese Mitteilung informieren.
2.21 Wählt der Nutzer bei der Registrierung eine Auszahlungsoption, die eine Sofortauszahlung vorsieht, führt Quotlix die Auszahlung innerhalb von fünf Werktagen nach Abschluss der Überprüfung der hochgeladenen Nachweise durch. Quotlix hat das Recht, ohne Angabe von Gründen Registrierungen für die Sofortauszahlung abzulehnen und die Registrierung auf eine reguläre Registrierung umzustellen. Hierüber informiert Quotlix den Nutzer. In diesem Fall hat der Nutzer das Recht, die Registrierung zu widerrufen. Die Frist zur Auszahlung beginnt mit der Bestätigung über die Überprüfung des Fahrzeugscheins, nicht bereits mit der Registrierung auf der Plattform. Die Frist bezieht sich auf den Zeitraum, in dem Quotlix sich verpflichtet, die Überweisung durchzuführen, jedoch nicht auf den Zeitpunkt, an dem der Auszahlungsbetrag auf dem Konto des Nutzers ankommt. Quotlix stellt dem Nutzer auf Nachfrage einen Nachweis zur Verfügung, dass die Auszahlung fristgerecht erfolgt ist. Sofern das Umweltbundesamt nach Abschluss der Prüfung des Fahrzeuges Quotlix mitteilt, dass für das Fahrzeug im jeweiligen Kalenderjahr bereits ein Antrag durch einen anderen Anbieter gestellt wurde, hat Quotlix das Recht, den Auszahlungsbetrag vom Nutzer zurückzufordern. Zusätzlich erhebt Quotlix eine Bearbeitungsgebühr von 35€ netto zzgl. 19% Umsatzsteuer. Der Nutzer muss sicherstellen, innerhalb der Frist Quotlix die Auszahlungsdaten bereitzustellen. Stellt der Nutzer die Auszahlungsdaten nicht innerhalb von 7 Tagen zur Verfügung, hat Quotlix das Recht, die Registrierung auf eine reguläre Registrierung ohne Sofortauszahlung umzustellen.
2.22 Sofern der Nutzer bei der Registrierung eine Sofortauszahlung wählt, übermittelt Quotlix im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Quotlix oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art. 14 DS-GVO entnommen oder online unter www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden.
3. Vermarktung der Treibhausgas-Quoten
3.1 Der Vermarkter ist berechtigt, die vom Nutzer dem Vermarkter zugeteilte Treibhausgas-Quote ohne vorherige Abstimmung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zur Erfüllung von Verpflichtungen von Abnehmern einzusetzen.
3.2 Die Treibhausgas-Quoten jedes Nutzers werden in Bündeln mit den Treibhausgas-Quoten anderer Nutzer verkauft. Voraussetzung für den Verkauf von Treibhausgas-Quoten ist, dass die zuständige Behörde das Bestehen von Treibhausgas-Quoten bestätigt hat.
3.3 Im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und ernsthaften Ermessensausübung kann der Anbieter frei entscheiden, wie er THQ-Quoten (insbesondere Verkaufspreis und Zeitpunkt) vermarktet.
3.4 Der Anbieter ist bestrebt, langfristige, uneingeschränkte Beschaffungsverträge mit Dritten abzuschließen, um Treibhausgas-Quoten sofort zu verkaufen.
3.5 Wird die THG-Quote des Nutzers für zugelassene Elektrofahrzeuge verkauft und ist der Kaufpreis auf dem Konto des Vermarkters eingegangen, hat der Nutzer Anspruch auf eine Vergütung.
3.6 Wird dem Anbieter durch das Umweltbundesamt eine Bescheinigung für ein Fahrzeug ausgestellt, erhält der Nutzer jene Auszahlung, die im Dashboard in der Fahrzeugübersicht angezeigt wird. Für in Österreich zugelassene Fahrzeuge, bei denen die Umweltbundesamt GmbH nur einen Anteil der für das Fahrzeug vorgesehenen pauschalen Strommenge gemäß §11 Abs. 8 Nr. 2 lit. d KVO bescheinigt, z.B. weil das Fahrzeug nicht ganzjährig auf den Halter zugelassen war oder eine Aufteilung der Strommengen auf mehrere Anbieter erfolgte, erfolgt nur eine anteilige Auszahlung, die sich am Anteil der pauschalisierten Strommenge, die tatsächlich von der Umweltbundesamt GmbH bescheinigt wird, bemisst.
3.7 Für den Fall, dass kein Verkauf der THG-Quote möglich sein sollte, z.B. weil das Umweltbundesamt den entsprechenden Antrag für ein Fahrzeug abgelehnt hat, steht dem Nutzer keine Auszahlung zu.
3.8 Nachdem der Vermarkter das THG-Kontingent verkauft und den Kaufpreis auf seinem Konto erhalten hat, zahlt er den Nutzer innerhalb angemessener Frist aus.
3.9 Die bei der Registrierung vereinbarte Auszahlung gilt für das aktuelle Kalenderjahr. Im Falle einer gewählten Vertragslaufzeit, die mehr als ein Kalenderjahr umfasst, hat der Vermarkter das Recht, für das zweite durch die Mindestvertragslaufzeit abgedeckte Kalenderjahr die Auszahlung anzupassen. Dies gilt insbesondere, sollten sich einzelne Werte, die nach § 5 38. BImSchV Berechnungsgrundlage für die durch ein registriertes Fahrzeug zu erzielenden Treibhausgasminderungen sind, im Zeitraum der Registrierung verändern. Insbesondere in diesem Fall kann der Auszahlungsbetrag, bei einer Reduzierung der pro Fahrzeug zu erzielenden Treibhausgasminderungen im Vergleich zum Kalenderjahr der Registrierung, reduziert werden.
3.10 Wählt der Nutzer bei der Registrierung eine Auszahlung, die abhängig vom Erlös des Vermarkters oder aktuellem Marktpreis ist ("Flexauszahlung"), hat der Nutzer keinen Anspruch auf einen Mindesterlös, dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass keine Vermarktung möglich ist.
4. Auszahlung und Datenverarbeitung
4.1 Der Vermarkter verwendet dabei die vom Nutzer im Account hinterlegten Daten zur Auszahlung. Der Vermarkter übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Daten, d.h. wenn die Daten unrichtig sind, übernimmt er keine Verantwortung für eine eventuelle Fehlbuchung.
4.2 Der Vermarkter wird die Daten der Nutzer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erheben, verarbeiten und nutzen.
4.3 Der Vermarkter ist berechtigt, sämtliche vom Nutzer bei Quotlix angegebene und hochgeladene Daten zur Abwicklung der THG-Quote an Dritte Dienstleister weiterzugeben.
4.5 Ausführliche Informationen zu Umfang und Nutzung der Daten sowie weitere Informationen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung, die jederzeit auf der Plattform unter dem Punkt „Datenschutzerklärung“ in ausdruckbarer Form abrufbar ist.
4.6 Stellt der Nutzer dem Vermarkter die zur Auszahlung notwendigen Daten (IBAN, Adresse, ggf. Steuernummer bei gewerblichen Nutzern) nicht innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss zur Verfügung, verfällt der Anspruch auf Auszahlung.
5. Kündigung des Vertrages
5.1 Der Anbieter behält sich weiterhin das Recht vor den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
5.2 Es gibt wichtige Gründe für die anormale Kündigung des Anbieters
Vor allem, wenn Folgendes eintritt:
a) Nutzer registrieren sich mehrfach auf der Plattform unter Angabe unterschiedlicher Namen und/oder E-Mail-Adressen,
b) der Nutzer die Plattform des Anbieters zerstört oder missbraucht/manipuliert,
c) der Nutzer die Löschung seiner Daten beantragt,
d) der Nutzer gegen diese AGB verstößt,
e) Der Nutzer bleibt und/oder verletzt sonstige Pflichten dieser AGB ernsthaft, sodass die Fortsetzung des Vertrages für den Anbieter unzumutbar ist.
5.3 Die Vertragslaufzeit beträgt standardmäßig 12 Monate. Abweichend davon kann der Nutzer bei der Registrierung die Laufzeit auf das aktuelle Kalenderjahr begrenzen. Anschließend muss der Nutzer gemäß § 7 Absatz 2 der 38. BImSchV das Fahrzeug erneut aktiv bestätigen. Der Vermarkter hat darüber hinaus, unabhängig der vom Nutzer gewählten Laufzeit, das Recht, die Laufzeit auf ein Kalenderjahr zu begrenzen. Für Registrierungen in Deutschland, die zwischen dem 16.11. des jeweiligen Jahres und dem 31.12 des jeweiligen Jahres erfolgen, ist der Vertragsbeginn der 01.01 des Folgejahres. Die Begrenzung auf ein Kalenderjahr bewirkt somit eine Begrenzung der Beantragung auf das Kalenderjahr des Folgejahres. Eine Registrierung für das aktuelle Kalenderjahr ist in diesem Zeitraum nicht möglich.
5.4 Im Rahmen der Verordnung über Online - Streitbeilegung zu Verbraucherangelegenheiten steht dem Privatnutzer unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.
5.5 Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungskommission teilzunehmen.
5.6 Der Nutzer ist verpflichtet, den Anbieter bei einem Verkauf eines registrierten Fahrzeuges umgehend zu informieren. In diesem Fall steht dem Nutzer ein Sonderkündigungsrecht zu.
5.7 Abweichend von Punkt 5.3 hat der Vermarkter das Recht, für Fahrzeuge, die für die THG-Quote in Österreich registriert sind, bis zur Einreichung beim Umweltbundesamt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Nutzer kann in diesem Fall die THG-Quote frei auf andere Dritte übertragen.
6. Freunde werben Freunde
6.1 Jeder registrierte Nutzer erhält einen individuellen Einladungslink. Der Einladungslink darf, sofern keine dem entgegensprechende Aufforderung durch den Anbieter erfolgte, uneingeschränkt verbreitet werden.
6.2 Ein Bonus für einen neu geworbenen Nutzer kann nur einmalig in Anspruch genommen werden. Der Bonus ist nicht abhängig von der Anzahl der durch den neu geworbenen Nutzer registrierten Fahrzeuge.
6.3 Die Berechtigung auf einen Bonus für einen neuen Nutzer tritt erst in Kraft, wenn der neu geworbene Nutzer mindestens ein gültiges Fahrzeug, dessen Nachweise überprüft wurden, registriert hat und die Widerrufsfrist abgelaufen ist.
6.4 Die Auszahlung des Bonus erfolgt unter der Prämisse, dass die THG-Quote von mindestens einem Fahrzeug des neu geworbenen Nutzers verkauft werden konnte. Der Bonus wird erst ab dem Zeitpunkt ausgezahlt, an dem der neu geworbene Nutzer die Auszahlung der Erlöse aus dem THG-Quotenverkauf erhält.
6.5 Doppelte Accounts eines geworbenen Nutzers, um dem Werber mehrmals einen Bonus zu ermöglichen, sind ungültig. Sämtliche Ansprüche auf einen Bonus verfallen für Werber und Geworbenen.
6.6 Die Höhe des Bonus ist variabel und richtet sich nach den aktuellen Angaben auf der Website zum Registrierungszeitpunkt des geworbenen Nutzers.
6.7 Der Anbieter ist berechtigt, das Freunde werben Freunde Programm i.S.v. Ziff. 6.1. bis 6.6. jederzeit zu beenden oder die AGB zu ändern.
7. Verlängerung eines Fahrzeuges
7.1 Verändern sich einzelne Werte im Zeitraum der Verlängerung, die nach § 5 38. BImSchV Berechnungsgrundlage für die durch ein registriertes Fahrzeug zu erzielenden Treibhausgasminderungen sind, kann der Auszahlungsbetrag, bei einer Reduzierung der pro Fahrzeug zu erzielenden Treibhausgasminderungen im Vergleich zum Kalenderjahr der Erstregistrierung, entsprechend reduziert werden.
7.2 Wird ein bereits registriertes Fahrzeug, das zum Jahresende auslaufen würde, aktiv durch den Nutzer verlängert, entsteht ein neuer Vertragsabschluss mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten.
8. Änderung der AGB
8.1 Der Vermarkter kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern, wenn die folgenden Situationen auftreten:
a) Es gibt relevante Gesetzesänderungen,
b) aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung sind Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen erloschen oder unwirksam geworden, oder
c) das Recht oder die tatsächliche Lage haben sich geändert ändert und der Nutzer oder der Vermarkter konnten solche Änderungen bei Vertragsschluss nicht vorhersehen und
d) dies führt zu Lücken im Vertrag oder stört das Gleichgewicht der Vertragsstruktur erheblich. Der Vermarkter kann die Vertragsbedingungen jedoch nur ändern, wenn die gesetzlichen Bestimmungen das Gleichgewicht des Vertragsgefüges nicht wiederherstellen oder entstandene Lücken schließen können.
8.2 Diese Regelungen gelten nicht für Änderungen der Vergütung, Hauptleistungspflichten, Laufzeit des Vertrags sowie Regelungen zur Kündigung.
8.3 Änderungen dieser AGB werden den Nutzern spätestens 6 Wochen vor ihrem beabsichtigten Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt. Erklärt der Nutzer die Ablehnung nicht vor dem Wirksamwerden des Änderungsvorschlags, gilt die Zustimmung des Nutzers als erteilt. Auf die Wirkung dieser Zustimmung wird der Anbieter in seinem Angebot ausdrücklich hinweisen.
8.4 Für den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8.5 Erfüllungsort ist der Sitz des Vermarkters.
8.6 Abweichungen oder Ergänzungen zwischen den Vertragsparteien bestehen nicht und bedürfen der Schriftform im gesetzlich zulässigen Umfang. Dies gilt auch für Änderungen der Schriftformerfordernisse selbst. Änderungen oder Ergänzungen individueller Vereinbarungen bedürfen keiner Schriftform.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Die Unwirksamkeit oder Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieser Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht. Eine nicht unwirksame Klausel gilt als vereinbart, rechtswirksam oder gesetzlich zulässig und kommt dem Zweck der unwirksamen oder unwirksamen Klausel und dem von den Parteien geäußerten Willen am nächsten.