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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die THG-Quoten-Vermarktung durch die Quotlix GmbH für Österreich

Stand: November 2024

Präambel
Das Online-Portal „Quotlix“, vertreten durch die Quotlix GmbH (nachfolgend „Vermarkter“ genannt), betreibt eine Plattform zur Vermarktung und Verwertung von Strommengen aus erneuerbarer Energie, die als Antrieb für Elektrofahrzeuge genutzt werden, entsprechend den Bestimmungen der jeweils aktuellen Fassung der österreichischen Kraftstoffverordnung 2012 (KVO). Der Halter des Elektrofahrzeuges (nachfolgend „Nutzer“ genannt) kann unter der Domain: quotlix.de/at (nachfolgend „Plattform“ genannt) einen persönlichen Account anlegen (nachfolgend „Registrierung“ genannt). Durch die Registrierung kommt zwischen dem Vermarkter und dem Nutzer ein Vertrag nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) zustande.

1. Geltungsbereich

1.1 Diese AGB regeln das Verhältnis zwischen Vermarkter und Nutzer, einschließlich die Festlegung des Vermarkters als Antragsberechtigten gemäß der KVO, die Übertragung der Verwertungsrechte aus der THG-Anrechnung, die Vermarktung dieser Anrechnung durch den Anbieter sowie die Vergütungszahlung an den Nutzer

2. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrags ist die Übertragung der Strommengen aus erneuerbarer Energie, die der Nutzer als Begünstigter i.S.v. § 2 Z. 36 KVO als Antrieb für sein Elektrofahrzeug im nicht-öffentlichem Bereich geladen hat oder noch laden wird, entsprechend den Bestimmungen der KVO. Der Vermarkter erhält als vom Nutzer bestimmter Antragsberechtigter i.S.v. § 2 Z. 37 KVO das Recht, diese Strommengen bei der Umweltbundesamt GmbH einzureichen und anrechnen zu lassen und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Dritte (Verpflichtete nach den §§5 und 7 KVO) weiter zu übertragen. Der Vermarkter ist ebenfalls berechtigt, die Strommengen zum Zweck der Einreichung und Anrechnung auf dritte Antragsberechtigte gemäß §2 Z37 KVO zu übertragen, die die Strommengen in ihrem Namen beim Umweltbundesamt einreichen und anrechnen lassen. Zu diesem Zweck kann der Vermarkter einzelne Rechte aus diesem Vertrag an dritte Antragsberechtigte abtreten, insbesondere das Recht, die Strommengen der vertragsgegenständlichen Ladepunkte bei der Umweltbundesamt GmbH einzureichen und anrechnen zu lassen. Darüber hinaus erteilt der Nutzer hiermit seine Zustimmung, dass ein dritter Antragsberechtigter dem gegenständlichen Vertrag beitritt und somit neben Quotlix sämtliche Rechte aus dem Vertrag geltend machen kann. Der Vermarkter wird den Nutzer über einen allfälligen Vertragsbeitritt gesondert informieren und den Namen des beitretenden Vertragspartners bekannt geben.

3. Registrierung
3.1 Als Nutzer können sich natürliche Personen (nachfolgend „Privatnutzer“), juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (nachfolgend „Firmennutzer“) registrieren.

a) Jede natürliche Person über 18 Jahren mit Wohnsitz in Österreich hat das Recht, sich als Privatnutzer zu registrieren.

b) Jede juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft mit Sitz in Österreich ist berechtigt, sich als Firmennutzer zu registrieren. Bei der Registrierung muss auch der Firmenname angegeben werden. Mit der Registrierung bestätigen Personen, die im Namen von Firmennutzern handeln, dass sie berechtigt sind, im Namen von Firmennutzern zu handeln.

3.2 Die bloße Darstellung der Dienste des Vermarkters auf der Plattform stellt noch kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.

3.3 Der Nutzer gibt über Online-Formulare Nutzerdaten (Name, E-Mail-Adresse) ein und legt einen Account zur Registrierung auf der Plattform an. Erst wenn der Nutzer diese AGB durch Markieren des Feldes „Hiermit bestätige ich die AGB“ akzeptiert, kann er registriert werden. Mit dem Absenden eines Online-Formulars gibt der Nutzer ein Angebot zum Vertragsabschluss ab.

3.4 Durch die Registrierung bestätigt der Nutzer, dass er überwiegend (>50%) an einem nicht-öffentlichen Ladepunkt lädt, an dem keine Wallbox mit integriertem MID-Zähler vorhanden ist. Teilt der Nutzer dem Vermarkter abweichend mit, dass eine entsprechende Möglichkeit zur genauen Messung der Strommengen besteht, ist der Nutzer verpflichtet, dem Vermarkter die im Antragsjahr verladenen Strommengen mitzuteilen. Zudem muss der Nutzer den Zulassungsschein Teil1 des Elektrofahrzeugs hochladen. Nach Überprüfung der Daten generiert der Vermarkter eine Vertragsbestätigung, wodurch der Vertrag geschlossen wird. Diese Vertragsbestätigung enthält die Fahrzeugidentifikationsnummer, das Jahr des Antrages, für das der Vermarkter als Antragsberechtigter bestimmt wird, die Art der Anrechnung der Strommengen (gemessen oder pauschal), die Adresse, an der das Fahrzeug überwiegend geladen wird, sowie die Daten des Nutzers. Die Vertragsbestätigung wird Teil des Vertrages.

3.5 Der Vermarkter bestätigt die Registrierung per E-Mail. Dadurch kommt ein Vertrag zwischen dem Vermarkter und dem Nutzer auf Grundlage dieser AGB zustande.

3.6 Der Vertrag beginnt mit der Bestätigung der Registrierung durch den Vermarkter und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Bestimmung des Vermarkters als Antragsberechtigten gilt ausschließlich für das gewählte Antragsjahr. Für weitere Antragsjahre muss ein erneuter Vertrag geschlossen werden.

3.7 Der Nutzer hat kein Recht, sich mehrfach mit unterschiedlichen personenbezogenen Daten zu registrieren.

3.8 Der Nutzer hat kein Recht auf Vertragsabschluss. Der Vermarkter hat insbesondere das Recht, das Angebot des Nutzers ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder nicht anzunehmen.

3.9 Bei der Registrierung auf der Plattform hat der Nutzer sicherzustellen, dass die Angaben richtig, vollständig und aktuell sind. Der Nutzer ist verpflichtet, dem Vermarkter Änderungen seiner Daten (insbesondere Accountdaten) über seinen Account unverzüglich per E-Mail mitzuteilen bzw. die Daten im Account entsprechend anzupassen.

3.10 Der Nutzer kann die in Artikel 3.3 genannten persönlichen Daten und registrierten Elektrofahrzeuge jederzeit in seinem Account einsehen.

3.11 Der Nutzer darf seinen Account nicht missbrauchen, täuschen oder dem Vermarkter in sonstiger Weise durch die Nutzung schaden.

3.12 Nutzer können auf der Plattform beliebig viele Elektrofahrzeuge registrieren.

3.13 Die Registrierung von Elektrofahrzeugen erfordert folgende kumulative Anforderungen:

a) Es handelt sich um ein reines Batterieelektrofahrzeug;

b) Der Nutzer ist im Zulassungsschein als Halter des Elektrofahrzeugs eingetragen.

3.14 Der Nutzer garantiert, dass er bei der Registrierung eines Elektrofahrzeugs alle Daten und Informationen nach bestem Wissen und Gewissen zur Verfügung stellt und die Daten und Informationen in keiner Weise manipuliert wurden. Macht der Nutzer vorsätzlich falsche Angaben und verursacht dadurch einen Schaden beim Vermarkter, ist der Nutzer zum Schadensersatz verpflichtet.

3.15 Der Vermarkter prüft die hochgeladenen Daten sowie die Daten des Nutzers und hinterlegt bei positivem Prüfergebnis die Gültigkeit im Nutzer-Account.

3.16 Mit der Registrierung eines Elektrofahrzeugs überträgt der Nutzer als Begünstigter i.S.v. § 2 Z. 36 KVO unwiderruflich sein Recht, die Strommengen des betreffenden Elektrofahrzeugs für das gewählte Antragsjahr an den Vermarkter zu übertragen. Der Nutzer bestimmt hierzu den Vermarkter als Antragsberechtigten i.S.v. § 2 Z. 37 KVO. Der Vermarkter erhält das Recht, die Strommengen beim Umweltbundesamt einzureichen und anrechnen zu lassen und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Dritte (Verpflichtete nach den §§5 und 7 KVO) weiter zu übertragen. Der Vermarkter ist ebenfalls berechtigt, die Strommengen zum Zweck der Einreichung und Anrechnung auf dritte Antragsberechtigte gemäß §2 Z37 KVO zu übertragen, die die Strommengen in ihrem Namen beim Umweltbundesamt einreichen und anrechnen lassen. Zu diesem Zweck kann der Vermarkter einzelne Rechte aus diesem Vertrag an dritte Antragsberechtigte abtreten, insbesondere das Recht, die Strommengen der vertragsgegenständlichen Ladepunkte bei der Umweltbundesamt GmbH einzureichen und anrechnen zu lassen. Darüber hinaus erteilt der Nutzer hiermit seine Zustimmung, dass ein dritter Antragsberechtigter dem gegenständlichen Vertrag beitritt und somit neben Quotlix sämtliche Rechte aus dem Vertrag geltend machen kann. Der Vermarkter wird den Nutzer über einen allfälligen Vertragsbeitritt gesondert informieren und den Namen des beitretenden Vertragspartners bekannt geben.

3.17 Der während des Übertragungszeitraums im Nutzerkonto angezeigte Status des registrierten Fahrzeugs ist „in Bearbeitung“. Nach Ablauf des Übertragungszeitraums wird das registrierte Fahrzeug automatisch im Nutzerkonto mit dem Status „Ausbezahlt“ angezeigt.

3.18 Findet für ein bei Quotlix registriertes Fahrzeug im gewählten Antragsjahr ein Halterwechsel statt, so muss der Nutzer, auf den das Fahrzeug ursprünglich zugelassen war und der das Fahrzeug bei Quotlix registriert hat, den Vermarkter hierüber informieren und den Abmeldezeitpunkt mitteilen.

3.19 Wählt der Nutzer bei der Registrierung eine Auszahlungsoption, die eine Sofortauszahlung vorsieht, führt Quotlix die Auszahlung innerhalb von fünf Werktagen nach Abschluss der Überprüfung der hochgeladenen Nachweise durch. Quotlix hat das Recht, ohne Angabe von Gründen Registrierungen für die Sofortauszahlung abzulehnen und die Registrierung auf eine reguläre Registrierung umzustellen. Hierüber informiert Quotlix den Nutzer. In diesem Fall hat der Nutzer das Recht, die Registrierung zu widerrufen. Die Frist zur Auszahlung beginnt mit der Bestätigung über die Überprüfung des Zulassungsscheins, nicht bereits mit der Registrierung auf der Plattform. Die Frist bezieht sich auf den Zeitraum, in dem Quotlix sich verpflichtet, die Überweisung durchzuführen, jedoch nicht auf den Zeitpunkt, an dem der Auszahlungsbetrag auf dem Konto des Nutzers ankommt. Quotlix stellt dem Nutzer auf Nachfrage einen Nachweis zur Verfügung, dass die Auszahlung fristgerecht erfolgt ist. Sofern das Umweltbundesamt nach Abschluss der Prüfung des Fahrzeugs mitteilt, dass für das Fahrzeug im jeweiligen Kalenderjahr bereits ein Antrag durch einen anderen Anbieter gestellt wurde, hat Quotlix das Recht, den Auszahlungsbetrag vom Nutzer zurückzufordern. Zusätzlich erhebt Quotlix eine Bearbeitungsgebühr von 35 netto zzgl. USt. Der Nutzer muss sicherstellen, innerhalb der Frist Quotlix die Auszahlungsdaten bereitzustellen. Stellt der Nutzer die Auszahlungsdaten nicht innerhalb von 7 Tagen zur Verfügung, hat Quotlix das Recht, die Registrierung auf eine reguläre Registrierung ohne Sofortauszahlung umzustellen.

3.20 Sofern der Nutzer bei der Registrierung eine Sofortauszahlung wählt, übermittelt Quotlix im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel6 Absatz1 Buchstabeb und Artikel6 Absatz1 Buchstabef der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel6 Absatz1 Buchstabef DSGVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Quotlix oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art.14 DSGVO entnommen oder online unter www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden.

4. Vermarktung der Strommengen
4.1 Der Vermarkter ist berechtigt, die vom Nutzer dem Vermarkter zugewiesenen Strommengen ohne vorherige Abstimmung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zur Erfüllung von Verpflichtungen von Abnehmern einzusetzen.

4.2 Die Strommengen jedes Nutzers werden in Bündeln mit den Strommengen anderer Nutzer an Verpflichtete nach §§5 und 7 KVO verkauft. Voraussetzung für die Anrechnung der Strommengen ist, dass die zuständige Behörde (Umweltbundesamt) die Strommengen bescheinigt hat.

4.3 Im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und ernsthaften Ermessensausübung kann der Vermarkter frei entscheiden, wie er die Strommengen vermarktet (insbesondere Verkaufspreis und Zeitpunkt).

4.4 Der Vermarkter ist bestrebt, langfristige, uneingeschränkte Beschaffungsverträge mit Dritten abzuschließen, um Strommengen sofort zu verkaufen.

4.5 Wird die Strommenge des Nutzers für zugelassene Elektrofahrzeuge verkauft und ist der Kaufpreis auf dem Konto des Vermarkters eingegangen, hat der Nutzer Anspruch auf eine Vergütung.

4.6 Für den Fall, dass keine Anrechnung der Strommenge möglich sein sollte, z.B. weil das Umweltbundesamt den entsprechenden Antrag für ein Fahrzeug abgelehnt hat, steht dem Nutzer keine Auszahlung zu.

4.7 Nachdem der Vermarkter die Strommengen verkauft und den Kaufpreis auf seinem Konto erhalten hat, zahlt er den Nutzer innerhalb angemessener Frist aus.

4.8 Wählt der Nutzer bei der Registrierung eine Auszahlung, die abhängig vom Erlös des Vermarkters oder aktuellem Marktpreis ist („Flexauszahlung“), hat der Nutzer keinen Anspruch auf einen Mindesterlös, dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass keine Vermarktung möglich ist.

4.9 Der Nutzer darf pro Antragsjahr nur einen Antragsberechtigten für Strommengen i.S.v. § 2 Z. 37 KVO bestimmen. Teilt das Umweltbundesamt dem Vermarkter mit, dass für das gewählte Antragsjahr ein weiterer Antragsberechtigter für Strommengen durch den Nutzer bestimmt wurde, verfällt jeglicher Anspruch auf eine Vergütung. Darüber hinaus wird vereinbart, dass dem Vermarkter ein pauschalen Schadensersatz i.H.v. 600€/tCO2eq. THG-Anrechnung zusteht, der vom Nutzer an den Anbieter zu zahlen ist. Dem Schuldner steht es frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5. Auszahlung und Datenverarbeitung
5.1 Der Vermarkter verwendet dabei die vom Nutzer im Account hinterlegten Daten zur Auszahlung. Der Vermarkter übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Daten, d.h. wenn die Daten unrichtig sind, übernimmt er keine Verantwortung für eine eventuelle Fehlbuchung.

5.2 Der Vermarkter wird die Daten der Nutzer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erheben, verarbeiten und nutzen.

5.3 Der Vermarkter ist berechtigt, sämtliche vom Nutzer bei Quotlix angegebenen und hochgeladenen Daten zur Abwicklung der Strommengenanrechnung an Dritte Dienstleister weiterzugeben.

5.4 Ausführliche Informationen zu Umfang und Nutzung der Daten sowie weitere Informationen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung, die jederzeit auf der Plattform unter dem Punkt „Datenschutzerklärung“ in ausdruckbarer Form abrufbar ist.

5.5 Stellt der Nutzer dem Vermarkter die zur Auszahlung notwendigen Daten (IBAN, Adresse, ggf. Steuernummer bei gewerblichen Nutzern) nicht innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss zur Verfügung, verfällt der Anspruch auf Auszahlung.

6. Kündigung des Vertrages
6.1 Der Vermarkter behält sich das Recht vor, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

6.2 Es gibt wichtige Gründe für die außerordentliche Kündigung des Vermarkters, vor allem, wenn Folgendes eintritt:

a) Nutzer registrieren sich mehrfach auf der Plattform unter Angabe unterschiedlicher Namen und/oder E-Mail-Adressen,

b) der Nutzer die Plattform des Vermarkters zerstört oder missbraucht/manipuliert,

c) der Nutzer die Löschung seiner Daten beantragt,

d) der Nutzer gegen diese AGB verstößt,

e) der Nutzer verletzt sonstige Pflichten dieser AGB ernsthaft, sodass die Fortsetzung des Vertrages für den Vermarkter unzumutbar ist.

6.3 Im Rahmen der Verordnung über Online-Streitbeilegung zu Verbraucherangelegenheiten steht dem Privatnutzer unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.

6.4 Der Vermarkter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungskommission teilzunehmen.

6.5 Der Nutzer ist verpflichtet, den Vermarkter bei einem Verkauf eines registrierten Fahrzeugs umgehend zu informieren.

6.6 Der Vermarkter hat das Recht, bis zur Einreichung beim Umweltbundesamt vom Vertrag zurückzutreten. Der Nutzer kann in diesem Fall die Strommengen frei auf andere Antragsberechtigte übertragen.

7. Freunde werben Freunde
7.1 Jeder registrierte Nutzer erhält einen individuellen Einladungslink. Der Einladungslink darf, sofern keine dem entgegensprechende Aufforderung durch den Vermarkter erfolgte, uneingeschränkt verbreitet werden.

7.2 Ein Bonus für einen neu geworbenen Nutzer kann nur einmalig in Anspruch genommen werden. Der Bonus ist nicht abhängig von der Anzahl der durch den neu geworbenen Nutzer registrierten Fahrzeuge.

7.3 Die Berechtigung auf einen Bonus für einen neuen Nutzer tritt erst in Kraft, wenn der neu geworbene Nutzer mindestens ein gültiges Fahrzeug, dessen Nachweise überprüft wurden, registriert hat und die Widerrufsfrist abgelaufen ist.

7.4 Die Auszahlung des Bonus erfolgt unter der Prämisse, dass die Strommenge von mindestens einem Fahrzeug des neu geworbenen Nutzers verkauft werden konnte. Der Bonus wird erst ab dem Zeitpunkt ausgezahlt, an dem der neu geworbene Nutzer die Auszahlung der Erlöse aus dem Strommengenverkauf erhält.

7.5 Doppelte Accounts eines geworbenen Nutzers, um dem Werber mehrmals einen Bonus zu ermöglichen, sind ungültig. Sämtliche Ansprüche auf einen Bonus verfallen für Werber und Geworbenen.

7.6 Die Höhe des Bonus ist variabel und richtet sich nach den aktuellen Angaben auf der Website zum Registrierungszeitpunkt des geworbenen Nutzers.

7.7 Der Vermarkter ist berechtigt, das Freunde-werben-Freunde-Programm i.S.v. Ziff. 7.1 bis 7.6 jederzeit zu beenden oder die AGB zu ändern.

8. Änderung der AGB
8.1 Der Vermarkter kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern, wenn die folgenden Situationen auftreten:

a) Es gibt relevante Gesetzesänderungen,

b) Aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung sind Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen erloschen oder unwirksam geworden, oder

c) Das Recht oder die tatsächliche Lage haben sich geändert und der Nutzer oder der Vermarkter konnten solche Änderungen bei Vertragsschluss nicht vorhersehen und

d) Dies führt zu Lücken im Vertrag oder stört das Gleichgewicht der Vertragsstruktur erheblich.

Der Vermarkter kann die Vertragsbedingungen jedoch nur ändern, wenn die gesetzlichen Bestimmungen das Gleichgewicht des Vertragsgefüges nicht wiederherstellen oder entstandene Lücken schließen können.

8.2 Diese Regelungen gelten nicht für Änderungen der Vergütung, Hauptleistungspflichten, Laufzeit des Vertrags sowie Regelungen zur Kündigung.

8.3 Änderungen dieser AGB werden den Nutzern spätestens 6 Wochen vor ihrem beabsichtigten Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt. Erklärt der Nutzer die Ablehnung nicht vor dem Wirksamwerden des Änderungsvorschlags, gilt die Zustimmung des Nutzers als erteilt. Auf die Wirkung dieser Zustimmung wird der Vermarkter in seinem Angebot ausdrücklich hinweisen.

8.4 Für den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8.5 Erfüllungsort ist der Sitz des Vermarkters.

8.6 Abweichungen oder Ergänzungen zwischen den Vertragsparteien bestehen nicht und bedürfen der Schriftform im gesetzlich zulässigen Umfang. Dies gilt auch für Änderungen der Schriftformerfordernisse selbst. Änderungen oder Ergänzungen individueller Vereinbarungen bedürfen keiner Schriftform.

9. Schlussbestimmungen
9.1 Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Klauseln dieser Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht. Eine nicht unwirksame Klausel gilt als vereinbart, rechtswirksam oder gesetzlich zulässig und kommt dem Zweck der unwirksamen oder unwirksamen Klausel und dem von den Parteien geäußerten Willen am nächsten.