Allgemeine Geschäftsbedingungen für die
THG-Quoten-Vermarktung durch die Quotlix GmbH für
Österreich
Stand: November 2024
Präambel
Das Online-Portal „Quotlix“, vertreten durch die Quotlix GmbH (nachfolgend „Vermarkter“ genannt), betreibt
eine Plattform zur Vermarktung und Verwertung von Strommengen aus erneuerbarer
Energie, die als Antrieb für Elektrofahrzeuge genutzt werden, entsprechend den
Bestimmungen der jeweils aktuellen Fassung der österreichischen
Kraftstoffverordnung 2012 (KVO). Der Halter des Elektrofahrzeuges (nachfolgend
„Nutzer“ genannt) kann unter der Domain: quotlix.de/at (nachfolgend
„Plattform“ genannt) einen persönlichen Account anlegen (nachfolgend
„Registrierung“ genannt). Durch die Registrierung kommt zwischen
dem Vermarkter und dem Nutzer ein Vertrag nach Maßgabe dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) zustande.
1. Geltungsbereich
1.1 Diese AGB regeln das Verhältnis zwischen Vermarkter und Nutzer, einschließlich die Festlegung des Vermarkters als Antragsberechtigten gemäß der KVO, die Übertragung der Verwertungsrechte aus der THG-Anrechnung, die Vermarktung dieser Anrechnung durch den Anbieter sowie die Vergütungszahlung an den Nutzer
2. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrags ist die Übertragung der Strommengen aus erneuerbarer
Energie, die der Nutzer als Begünstigter i.S.v. § 2 Z. 36 KVO als Antrieb für
sein Elektrofahrzeug im nicht-öffentlichem Bereich geladen hat oder noch laden
wird, entsprechend den Bestimmungen der KVO. Der Vermarkter erhält als vom
Nutzer bestimmter Antragsberechtigter i.S.v. § 2 Z. 37 KVO das Recht, diese
Strommengen bei der Umweltbundesamt GmbH einzureichen und anrechnen zu lassen
und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Dritte (Verpflichtete nach den
§§ 5 und 7 KVO) weiter zu übertragen. Der Vermarkter ist ebenfalls berechtigt, die
Strommengen zum Zweck der Einreichung und Anrechnung auf dritte
Antragsberechtigte gemäß § 2
Z 37 KVO zu übertragen, die die Strommengen in ihrem Namen beim
Umweltbundesamt einreichen und anrechnen lassen. Zu diesem Zweck kann der
Vermarkter einzelne Rechte aus diesem Vertrag an dritte Antragsberechtigte
abtreten, insbesondere das Recht, die Strommengen der vertragsgegenständlichen Ladepunkte bei der Umweltbundesamt GmbH einzureichen
und anrechnen zu lassen. Darüber hinaus
erteilt der Nutzer hiermit seine Zustimmung, dass ein dritter
Antragsberechtigter dem gegenständlichen Vertrag beitritt und somit neben Quotlix sämtliche Rechte aus dem Vertrag geltend machen
kann. Der Vermarkter wird den Nutzer über einen allfälligen Vertragsbeitritt
gesondert informieren und den Namen des beitretenden Vertragspartners bekannt
geben.
3. Registrierung
3.1 Als Nutzer können sich natürliche Personen (nachfolgend „Privatnutzer“),
juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (nachfolgend
„Firmennutzer“) registrieren.
a) Jede natürliche Person über 18 Jahren mit Wohnsitz in
Österreich hat das Recht, sich als Privatnutzer zu registrieren.
b) Jede juristische Person oder eingetragene
Personengesellschaft mit Sitz in Österreich ist berechtigt, sich als
Firmennutzer zu registrieren. Bei der Registrierung muss auch der Firmenname
angegeben werden. Mit der Registrierung bestätigen Personen, die im Namen von
Firmennutzern handeln, dass sie berechtigt sind, im Namen von Firmennutzern zu
handeln.
3.2 Die bloße Darstellung der Dienste des Vermarkters auf
der Plattform stellt noch kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages
dar.
3.3 Der Nutzer gibt über Online-Formulare Nutzerdaten (Name,
E-Mail-Adresse) ein und legt einen Account zur Registrierung auf der Plattform
an. Erst wenn der Nutzer diese AGB durch Markieren des Feldes „Hiermit
bestätige ich die AGB“ akzeptiert, kann er registriert werden. Mit dem Absenden
eines Online-Formulars gibt der Nutzer ein Angebot zum Vertragsabschluss ab.
3.4 Durch die Registrierung bestätigt der Nutzer, dass er
überwiegend (>50 %) an
einem nicht-öffentlichen Ladepunkt lädt, an dem keine Wallbox mit integriertem MID-Zähler vorhanden ist. Teilt der Nutzer dem
Vermarkter abweichend mit, dass eine entsprechende Möglichkeit zur
genauen Messung der Strommengen besteht, ist der Nutzer verpflichtet, dem Vermarkter
die im Antragsjahr verladenen Strommengen mitzuteilen. Zudem muss der Nutzer
den Zulassungsschein Teil 1
des Elektrofahrzeugs hochladen. Nach Überprüfung der Daten generiert der Vermarkter eine Vertragsbestätigung, wodurch der Vertrag geschlossen wird. Diese Vertragsbestätigung enthält die Fahrzeugidentifikationsnummer,
das Jahr des Antrages, für das der Vermarkter als
Antragsberechtigter bestimmt wird, die Art der Anrechnung der Strommengen
(gemessen oder pauschal), die Adresse, an der das Fahrzeug überwiegend geladen wird,
sowie die Daten des Nutzers. Die Vertragsbestätigung wird Teil des Vertrages.
3.5 Der Vermarkter bestätigt die Registrierung per E-Mail.
Dadurch kommt ein Vertrag zwischen dem Vermarkter und
dem Nutzer auf Grundlage dieser AGB zustande.
3.6 Der Vertrag beginnt mit der Bestätigung der
Registrierung durch den Vermarkter und läuft auf
unbestimmte Zeit. Die Bestimmung des Vermarkters als Antragsberechtigten gilt
ausschließlich für das gewählte Antragsjahr. Für weitere Antragsjahre muss ein
erneuter Vertrag geschlossen werden.
3.7 Der Nutzer hat kein Recht, sich mehrfach mit
unterschiedlichen personenbezogenen Daten zu registrieren.
3.8 Der Nutzer hat kein Recht auf Vertragsabschluss. Der
Vermarkter hat insbesondere das Recht, das Angebot des Nutzers ohne Angabe von
Gründen abzulehnen oder nicht anzunehmen.
3.9 Bei der Registrierung auf der Plattform hat der Nutzer
sicherzustellen, dass die Angaben richtig, vollständig und aktuell sind. Der
Nutzer ist verpflichtet, dem Vermarkter Änderungen seiner Daten (insbesondere
Accountdaten) über seinen Account unverzüglich per E-Mail mitzuteilen bzw. die
Daten im Account entsprechend anzupassen.
3.10 Der Nutzer kann die in Artikel 3.3 genannten
persönlichen Daten und registrierten Elektrofahrzeuge jederzeit in seinem
Account einsehen.
3.11 Der Nutzer darf seinen Account nicht missbrauchen,
täuschen oder dem Vermarkter in sonstiger Weise durch
die Nutzung schaden.
3.12 Nutzer können auf der Plattform beliebig viele
Elektrofahrzeuge registrieren.
3.13 Die Registrierung von Elektrofahrzeugen erfordert
folgende kumulative Anforderungen:
a) Es handelt sich um ein reines Batterieelektrofahrzeug;
b) Der Nutzer ist im Zulassungsschein als Halter des
Elektrofahrzeugs eingetragen.
3.14 Der Nutzer garantiert, dass er bei der Registrierung
eines Elektrofahrzeugs alle Daten und Informationen nach bestem Wissen und
Gewissen zur Verfügung stellt und die Daten und Informationen in keiner Weise
manipuliert wurden. Macht der Nutzer vorsätzlich falsche Angaben und verursacht
dadurch einen Schaden beim Vermarkter, ist der Nutzer
zum Schadensersatz verpflichtet.
3.15 Der Vermarkter prüft die hochgeladenen Daten sowie die
Daten des Nutzers und hinterlegt bei positivem Prüfergebnis die Gültigkeit im
Nutzer-Account.
3.16 Mit der Registrierung eines Elektrofahrzeugs überträgt
der Nutzer als Begünstigter i.S.v. § 2 Z. 36 KVO unwiderruflich sein Recht, die
Strommengen des betreffenden Elektrofahrzeugs für das gewählte Antragsjahr an den Vermarkter zu übertragen. Der Nutzer bestimmt hierzu den Vermarkter als Antragsberechtigten i.S.v. § 2 Z. 37 KVO.
Der Vermarkter erhält das Recht, die Strommengen beim Umweltbundesamt
einzureichen und anrechnen zu lassen und im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung an Dritte (Verpflichtete nach den §§ 5
und 7 KVO) weiter zu übertragen. Der Vermarkter ist ebenfalls berechtigt, die
Strommengen zum Zweck der Einreichung und Anrechnung auf dritte
Antragsberechtigte gemäß § 2
Z 37 KVO zu übertragen, die die Strommengen in ihrem Namen beim
Umweltbundesamt einreichen und anrechnen lassen. Zu diesem Zweck kann der
Vermarkter einzelne Rechte aus diesem Vertrag an dritte Antragsberechtigte
abtreten, insbesondere das Recht, die Strommengen der vertragsgegenständlichen Ladepunkte bei der Umweltbundesamt GmbH einzureichen
und anrechnen zu lassen. Darüber hinaus erteilt der Nutzer hiermit seine
Zustimmung, dass ein dritter Antragsberechtigter dem gegenständlichen Vertrag
beitritt und somit neben Quotlix sämtliche Rechte aus
dem Vertrag geltend machen kann. Der Vermarkter wird den Nutzer über einen
allfälligen Vertragsbeitritt gesondert informieren und den Namen des
beitretenden Vertragspartners bekannt geben.
3.17 Der während des Übertragungszeitraums im Nutzerkonto
angezeigte Status des registrierten Fahrzeugs ist „in Bearbeitung“. Nach Ablauf
des Übertragungszeitraums wird das registrierte Fahrzeug automatisch im
Nutzerkonto mit dem Status „Ausbezahlt“ angezeigt.
3.18 Findet für ein bei Quotlix
registriertes Fahrzeug im gewählten Antragsjahr ein Halterwechsel statt, so
muss der Nutzer, auf den das Fahrzeug ursprünglich zugelassen war und der das
Fahrzeug bei Quotlix registriert hat, den Vermarkter hierüber informieren und den Abmeldezeitpunkt
mitteilen.
3.19 Wählt der Nutzer bei der Registrierung eine
Auszahlungsoption, die eine Sofortauszahlung vorsieht, führt Quotlix die Auszahlung innerhalb von fünf Werktagen nach
Abschluss der Überprüfung der hochgeladenen Nachweise durch. Quotlix hat das Recht, ohne Angabe von Gründen
Registrierungen für die Sofortauszahlung abzulehnen und die Registrierung auf
eine reguläre Registrierung umzustellen. Hierüber informiert Quotlix den Nutzer. In diesem Fall hat der Nutzer das
Recht, die Registrierung zu widerrufen. Die Frist zur Auszahlung beginnt mit
der Bestätigung über die Überprüfung des Zulassungsscheins, nicht bereits mit
der Registrierung auf der Plattform. Die Frist bezieht sich auf den Zeitraum,
in dem Quotlix sich verpflichtet, die Überweisung
durchzuführen, jedoch nicht auf den Zeitpunkt, an dem der Auszahlungsbetrag auf
dem Konto des Nutzers ankommt. Quotlix stellt dem
Nutzer auf Nachfrage einen Nachweis zur Verfügung, dass die Auszahlung
fristgerecht erfolgt ist. Sofern das Umweltbundesamt nach Abschluss der Prüfung
des Fahrzeugs mitteilt, dass für das Fahrzeug im jeweiligen Kalenderjahr
bereits ein Antrag durch einen anderen Anbieter gestellt wurde, hat Quotlix das Recht, den Auszahlungsbetrag vom Nutzer
zurückzufordern. Zusätzlich erhebt Quotlix eine
Bearbeitungsgebühr von 35 € netto zzgl. USt. Der Nutzer muss
sicherstellen, innerhalb der Frist Quotlix die
Auszahlungsdaten bereitzustellen. Stellt der Nutzer die Auszahlungsdaten nicht
innerhalb von 7 Tagen zur Verfügung, hat Quotlix das Recht, die Registrierung auf eine reguläre
Registrierung ohne Sofortauszahlung umzustellen.
3.20 Sofern der Nutzer bei der Registrierung eine
Sofortauszahlung wählt, übermittelt Quotlix im Rahmen
dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die
Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie
Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die
SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Rechtsgrundlagen dieser
Übermittlungen sind Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f
der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Übermittlungen auf der Grundlage von
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO dürfen nur
erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Quotlix oder Dritter erforderlich ist und nicht die
Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den
Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem
SCHUFA-Informationsblatt nach Art. 14
DSGVO entnommen oder online unter www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden.
4. Vermarktung der Strommengen
4.1 Der Vermarkter ist berechtigt, die vom Nutzer dem
Vermarkter zugewiesenen Strommengen ohne vorherige Abstimmung im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung zur Erfüllung von Verpflichtungen von Abnehmern
einzusetzen.
4.2 Die Strommengen jedes Nutzers werden in Bündeln mit den
Strommengen anderer Nutzer an Verpflichtete nach §§ 5 und 7 KVO verkauft. Voraussetzung für die Anrechnung der Strommengen ist, dass die zuständige Behörde (Umweltbundesamt) die Strommengen
bescheinigt hat.
4.3 Im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und ernsthaften
Ermessensausübung kann der Vermarkter frei entscheiden, wie er die Strommengen
vermarktet (insbesondere Verkaufspreis und Zeitpunkt).
4.4 Der Vermarkter ist bestrebt, langfristige,
uneingeschränkte Beschaffungsverträge mit Dritten abzuschließen, um Strommengen
sofort zu verkaufen.
4.5 Wird die Strommenge des Nutzers für zugelassene
Elektrofahrzeuge verkauft und ist der Kaufpreis auf dem Konto des Vermarkters
eingegangen, hat der Nutzer Anspruch auf eine Vergütung.
4.6 Für den Fall, dass keine Anrechnung der Strommenge
möglich sein sollte, z. B.
weil das Umweltbundesamt den entsprechenden Antrag für ein
Fahrzeug abgelehnt hat, steht dem Nutzer keine Auszahlung zu.
4.7 Nachdem der Vermarkter die Strommengen verkauft und den
Kaufpreis auf seinem Konto erhalten hat, zahlt er den Nutzer innerhalb
angemessener Frist aus.
4.8 Wählt der Nutzer bei der Registrierung eine Auszahlung, die abhängig vom Erlös des Vermarkters oder aktuellem Marktpreis ist („Flexauszahlung“), hat der Nutzer keinen Anspruch auf einen Mindesterlös, dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass keine Vermarktung möglich ist.
4.9 Der Nutzer darf pro Antragsjahr nur einen
Antragsberechtigten für Strommengen i.S.v. § 2 Z. 37 KVO bestimmen. Teilt das Umweltbundesamt
dem Vermarkter mit, dass für das gewählte Antragsjahr
ein weiterer Antragsberechtigter für Strommengen durch den Nutzer bestimmt
wurde, verfällt jeglicher Anspruch auf eine Vergütung. Darüber hinaus wird
vereinbart, dass dem Vermarkter ein pauschalen
Schadensersatz i.H.v. 600€/tCO2eq. THG-Anrechnung
zusteht, der vom Nutzer an den Anbieter zu zahlen ist. Dem Schuldner steht es
frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5. Auszahlung und Datenverarbeitung
5.1 Der Vermarkter verwendet dabei die vom Nutzer im Account hinterlegten Daten
zur Auszahlung. Der Vermarkter übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit
dieser Daten, d. h. wenn die Daten unrichtig sind, übernimmt
er keine Verantwortung für eine eventuelle Fehlbuchung.
5.2 Der Vermarkter wird die Daten der Nutzer im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen erheben, verarbeiten und nutzen.
5.3 Der Vermarkter ist berechtigt, sämtliche vom Nutzer bei Quotlix angegebenen und hochgeladenen Daten zur Abwicklung
der Strommengenanrechnung an Dritte Dienstleister weiterzugeben.
5.4 Ausführliche Informationen zu Umfang und Nutzung der
Daten sowie weitere Informationen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung, die jederzeit auf der Plattform
unter dem Punkt „Datenschutzerklärung“ in ausdruckbarer Form abrufbar ist.
5.5 Stellt der Nutzer dem Vermarkter
die zur Auszahlung notwendigen Daten (IBAN, Adresse, ggf. Steuernummer bei
gewerblichen Nutzern) nicht innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss zur
Verfügung, verfällt der Anspruch auf Auszahlung.
6. Kündigung des Vertrages
6.1 Der Vermarkter behält sich das Recht vor, den Vertrag aus wichtigem Grund
zu kündigen.
6.2 Es gibt wichtige Gründe für die außerordentliche
Kündigung des Vermarkters, vor allem, wenn Folgendes eintritt:
a) Nutzer registrieren sich mehrfach auf der Plattform unter
Angabe unterschiedlicher Namen und/oder E-Mail-Adressen,
b) der Nutzer die Plattform des Vermarkters zerstört oder
missbraucht/manipuliert,
c) der Nutzer die Löschung seiner Daten beantragt,
d) der Nutzer gegen diese AGB verstößt,
e) der Nutzer verletzt sonstige Pflichten dieser AGB
ernsthaft, sodass die Fortsetzung des Vertrages für den Vermarkter unzumutbar
ist.
6.3 Im Rahmen der Verordnung über Online-Streitbeilegung zu
Verbraucherangelegenheiten steht dem Privatnutzer unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home
eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.
6.4 Der Vermarkter ist weder bereit noch verpflichtet, an
Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungskommission teilzunehmen.
6.5 Der Nutzer ist verpflichtet, den Vermarkter bei einem
Verkauf eines registrierten Fahrzeugs umgehend zu informieren.
6.6 Der Vermarkter hat das Recht, bis zur Einreichung beim
Umweltbundesamt vom Vertrag zurückzutreten. Der Nutzer kann in diesem Fall die
Strommengen frei auf andere Antragsberechtigte übertragen.
7. Freunde werben Freunde
7.1 Jeder registrierte Nutzer erhält einen individuellen Einladungslink. Der
Einladungslink darf, sofern keine dem entgegensprechende
Aufforderung durch den Vermarkter erfolgte, uneingeschränkt verbreitet
werden.
7.2 Ein Bonus für einen neu geworbenen Nutzer kann nur
einmalig in Anspruch genommen werden. Der Bonus ist nicht abhängig von der
Anzahl der durch den neu geworbenen Nutzer registrierten Fahrzeuge.
7.3 Die Berechtigung auf einen Bonus für einen neuen Nutzer
tritt erst in Kraft, wenn der neu geworbene Nutzer mindestens ein gültiges
Fahrzeug, dessen Nachweise überprüft wurden, registriert hat und die
Widerrufsfrist abgelaufen ist.
7.4 Die Auszahlung des Bonus erfolgt unter der Prämisse,
dass die Strommenge von mindestens einem Fahrzeug des neu geworbenen Nutzers
verkauft werden konnte. Der Bonus wird erst ab dem Zeitpunkt ausgezahlt, an dem
der neu geworbene Nutzer die Auszahlung der Erlöse aus dem Strommengenverkauf
erhält.
7.5 Doppelte Accounts eines geworbenen Nutzers, um dem
Werber mehrmals einen Bonus zu ermöglichen, sind ungültig. Sämtliche Ansprüche
auf einen Bonus verfallen für Werber und Geworbenen.
7.6 Die Höhe des Bonus ist variabel und richtet sich nach
den aktuellen Angaben auf der Website zum Registrierungszeitpunkt des
geworbenen Nutzers.
7.7 Der Vermarkter ist berechtigt, das
Freunde-werben-Freunde-Programm i.S.v. Ziff. 7.1 bis 7.6 jederzeit zu beenden
oder die AGB zu ändern.
8. Änderung der AGB
8.1 Der Vermarkter kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern, wenn die
folgenden Situationen auftreten:
a) Es gibt relevante Gesetzesänderungen,
b) Aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung sind
Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen erloschen oder unwirksam geworden,
oder
c) Das Recht oder die tatsächliche Lage haben sich geändert
und der Nutzer oder der Vermarkter konnten solche Änderungen bei
Vertragsschluss nicht vorhersehen und
d) Dies führt zu Lücken im Vertrag oder stört das
Gleichgewicht der Vertragsstruktur erheblich.
Der Vermarkter kann die Vertragsbedingungen jedoch nur
ändern, wenn die gesetzlichen Bestimmungen das Gleichgewicht des
Vertragsgefüges nicht wiederherstellen oder entstandene Lücken schließen
können.
8.2 Diese Regelungen gelten nicht für Änderungen der
Vergütung, Hauptleistungspflichten, Laufzeit des Vertrags sowie Regelungen zur
Kündigung.
8.3 Änderungen dieser AGB werden den Nutzern spätestens 6
Wochen vor ihrem beabsichtigten Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt. Erklärt
der Nutzer die Ablehnung nicht vor dem Wirksamwerden des Änderungsvorschlags,
gilt die Zustimmung des Nutzers als erteilt. Auf die Wirkung dieser Zustimmung
wird der Vermarkter in seinem Angebot ausdrücklich hinweisen.
8.4 Für den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8.5 Erfüllungsort ist der Sitz des Vermarkters.
8.6 Abweichungen oder Ergänzungen zwischen den
Vertragsparteien bestehen nicht und bedürfen der Schriftform im gesetzlich
zulässigen Umfang. Dies gilt auch für Änderungen der Schriftformerfordernisse
selbst. Änderungen oder Ergänzungen individueller Vereinbarungen bedürfen
keiner Schriftform.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Klauseln dieser
Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht. Eine
nicht unwirksame Klausel gilt als vereinbart, rechtswirksam oder gesetzlich
zulässig und kommt dem Zweck der unwirksamen oder unwirksamen Klausel und dem
von den Parteien geäußerten Willen am nächsten.